§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck,
a) die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf der Schiene weiter zu entwickeln und dabei diskriminierungsfreie und betreiberneutrale Regelungen u.a. auf den Gebieten Infrastruktur, Fahrzeuge, internationaler Verkehr und Vorschriftenwesen zu unterstützen bzw. zu initiieren.
b) in der öffentlichen Diskussion die Bedeutung der Eisenbahnen im Güter- und Personenverkehr zu verdeutlichen und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und Zulieferunternehmen zu vertreten.
2. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
3. Der Verein kann sich an anderen Institutionen/Vereinen beteiligen, die den Vereinszweck fördern oder die Arbeit des Vereins erleichtern.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ein Eisenbahnunternehmen in Europa hat bzw. die ein solches Unternehmen betreibt oder sich in anderer Weise mit Eisenbahnbetrieb befasst.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheiden die Mitglieder. Der jeweilige Beitrittswunsch wird den Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt. Erfolgt binnen fünf Tagen keine ablehnende Reaktion, gilt dies als Zustimmung. Es gilt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Ist ein Mitglied eine juristische Person, nehmen die jeweiligen Vorstände bzw. Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter dieses Mitglieds persönlich alle Rechte und Pflichten des Mitglieds wahr.
4. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.
§ 4 - Fördermitgliedschaft
1. Um Netzwerk Privatbahnen zu unterstützen, ist es möglich, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die in der Eisenbahnbranche in Europa tätig ist. Fördermitglied können auch im Eisenbahnsektor tätige Verbände oder Schienengüterverkehrsunternehmen werden, die in Europa ansässig sind.
2. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht sowie kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bezüglich der Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 5 Ziff. 1 lit. a) und b).
3. Fördermitglieder verpflichten sich, jeweils zum 01.01. eines Jahres freiwillig einen Betrag in unbestimmter Höhe an den Verein zu leisten, mindestens jedoch 3.000,00 EUR. Bei natürlichen Personen können durch Vorstandsbeschluss Abweichungen von dieser Regelung vereinbart werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Neuaufnahme und Ablehnung von Fördermitgliedsanträgen informiert.
4. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Information der Fördermitglieder erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern, zum Beispiel über Monatsberichte.
5. Die Fördermitglieder bestimmen selbst, ob sie offiziell auch nach außen als Fördermitglied genannt werden oder lieber "stilles Mitglied" sein möchten.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen kann;
c) durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Ziele in erheblichem Maße verstoßen hat, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden;
d) durch Ausschluss, der durch einen mit ¾-Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist oder über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Vorstand setzt das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis; der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten ab Zugang angefochten werden.
2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 - Beiträge und Haftung
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Veränderungen über die jeweilige Höhe und Freistellung bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
3. Die Beiträge werden jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres fällig und berechnen sich zunächst nach den Umsatzmeldungen des Vorvorjahres. Die tatsächlichen Vorjahresumsätze sind unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses zu melden. Anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Nachberechnung oder Erstattung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenvorsitzende
d) der Geschäftsführer
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den von den Mitgliedern benannten Vertretern.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes
b) die Genehmigung des Vorstands aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) die Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
g) Änderungen der Satzung
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand in Abstimmung mit dem Geschäftsführer fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf möglich. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende zuständig.
§ 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung eine Mitgliederversammlung erneut förmlich einzuberufen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist auch für die Ausübung des Stimmrechts zulässig, bedarf aber der schriftlichen Bevollmächtigung, die für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen ist. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen anderer Mitglieder vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgebebene Stimme. Zur Änderung der Satzung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 10 - Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand des Vereins besteht in der Regel aus sieben Personen - nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Personen aus dem weiteren Kreis der Mitglieder bzw. dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter. Von diesen vier weiteren Personen soll mindestens eine Person aus dem Kreis der nicht deutschen Mitglieder bzw. dem Kreis der von den nicht deutschen Mitgliedern benannten Vertreter sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer von diesen zwei Vorstandsmitgliedern muss entweder der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere für die
a) Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung eines Geschäftsberichts
e) Einsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Sondergremien
f) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden; in der Einladung soll die Tagesordnung angegeben werden. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Vorstandssitzung soll eine Frist von 7 Kalendertagen liegen. In Eilfällen kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden und die Einladung fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen mindestens vier Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
7. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder in Telefonkonferenzen gefasst werden. Telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse hat der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung der Vorsitzende, allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke notwendige Auslagen werden ihnen jedoch erstattet, soweit das Unternehmen, für das der Funktionsträger beruflich tätig ist, diese Auslagen nicht übernimmt.
§ 11 - Geschäftsführer
1. Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
2. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln, den Verein zu repräsentieren sowie den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
3. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
4. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
5. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann für den Geschäftsführer eine angemessene Vergütung festsetzen oder eine entsprechende Honorarvereinbarung abschließen.
§ 12 - Ehrenvorsitzender
1. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
2. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er hat jedoch innerhalb des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 13 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch seine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsmögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 14 - Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörden erforderlich werden, vorzunehmen. Solche Änderungen bedürfen nachträglich einer Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.
So beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 9. November 2011
Satzung als PDF zum Download
