Netzwerk Privatbahnen und mofair e.V. haben konkrete Formulierungsvorschläge für eine Novelle des AEG und der EIVB vorgelegt, die es dem Bundesverkehrsministerium ermöglichen, unverzüglich einen Gesetzentwurf zu erstellen, der sowohl für faire Wettbewerbsbedingungen sorgt als auch EU- rechtskonform ist.

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Gut 15 Jahre nach der Marktöffnung im deutschen Eisenbahnmarkt steht das Ei- senbahnregulierungsrecht heute vor großen Herausforderungen. Die etwa 30 akti- ven privaten Bahnen, die im Wettbewerb zur Deutschen Bahn in Deutschland Güter- und Personenbeförderung erbringen, sind nach wie vor darauf angewiesen, die Inf- rastruktur (insbesondere Schienenwege, Bahnhöfe, Terminals und Energieversor- gung) ihres größten Mitbewerbers mitzubenutzen. Bis zu 50% der Kosten einer Ei- senbahnfahrt entfallen dabei auf die Infrastrukturentgelte, die an den Mitbewerber zu entrichten sind – Kosten, die letztlich die verladende Industrie im Güterverkehr bzw. die Bundesländer im Schienenpersonennahverkehr zu tragen haben. In einer solchen Situation bedarf es eines effektiven Regulierungsrechts, das die durch den fehlenden Wettbewerbsdruck bedingten Ineffizienzen wirksam begrenzt und das Diskriminierungspotential, das von vertikal integrierten Eisenbahnen ausgeht, ein- dämmt.

Das heutige Eisenbahnregulierungsrecht ist diesen Anforderungen nicht in ausreichendem Maße gewachsen. So dürfen Schienenwegsbetreiber – anders als die Netzbetreiber in der Telekommunikations-, Gas- und Stromwirtschaft – die entstehenden Kosten für ihre Leistungen vollständig und ohne Rücksicht auf Effizienzgesichtspunkte auf die Entgelte umlegen. Auch können auf Schienenwegsbetreiber, die Teil eines integrierten Eisenbahnkonzerns sind, nach dem geltenden Recht in vielfacher Weise Einflüsse durch die der Konzernholding bzw. die Transportgesellschaften ausgeübt werden: Doppelte Vorstandsmandate sind nach geltendem Recht ebenso zulässig wie etwa Weisungen der Holding in Bezug zur Geschäftspolitik des Schienenwegsbetreibers, soweit diese nicht ganz konkret Zugangs- und Entgeltfragen betreffen. Auch eine Karenzzeit für leitende Mitarbeiter, die einen Wechsel von der Netzgesellschaft in die Holding bzw. die Transportgesellschaften (oder umgekehrt) verbieten würde, ist nicht vorgesehen. Die Europäische Kommission sieht in den benannten Punkten – fehlende Effizienzvorgaben bei den Kosten und fehlende Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege – einen Verstoß gegen Europäisches Recht und hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Schon aus diesem Grund wird eine Überarbeitung des Eisenbahnregulierungsrechts erforderlich sein. Schwächen weist das Eisenbahnregulierungsrecht aber auch bei den Befugnissen der Bundesnetzagentur als der zuständigen Regu- lierungsbehörde auf: Anders als in der Telekommunikations-, Gas-, Strom- und Postregulierung entscheidet die Bundesnetzagentur im Eisenbahnrecht nicht in dem effektiven Beschlusskammerverfahren und es fehlen ihr wesentliche Befugnisse zur Überwachung und zum Einschreiten. Für die wichtigen Fragen der Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege oder der Stilllegung von Strecken oder Bahnhöfen ist sie schon gar nicht zuständig.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und begrüßenswert, dass der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP eine Stärkung des Eisenbahnregulierungsrechts noch in dieser Legislaturperiode vorsieht. Von verschiedenen Stellen wurde dafür bereits gedankliche Vorarbeit geleistet. Zu nennen sind etwa die Vorschläge der Monopolkommission in ihrem Sondergutachten zur Bahn 2009 oder die Ausarbeitung eines Konzepts zur Anreizregulierung durch die Bundesnetzagentur.

Die Verbände Netzwerk Privatbahnen e.V. und mofair e.V., die die Wettbewerbsbahnen im Güter- und Personenverkehr in Deutschland vertreten, wollen zu dieser Diskussion einen konstruktiven Beitrag leisten. Der vorgelegte Entwurf eines reformierten Eisenbahnregulierungsrechts soll Wege aufzeigen, wie die dringendsten Probleme in Übereinstimmung mit den Regulierungstechniken in der Telekommunikations-, Gas-, Strom- und Postregulierung angegangen werden könnten. Der Entwurf konzentriert sich dabei bewusst auf die vordringlichen Punkte und versucht, die bestehende Rechtslage ohne große Brüche behutsam weiterzuentwickeln. Wenn durch diesen Entwurf die notwendige Diskussion beschleunigt und die anstehende Reform des Eisenbahnregulierungsrechts inspiriert würde, – dann hätte er sein Ziel erreicht.