Trassenentgelt

„Der vorliegende Entwurf des Eisenbahnregulierungsgesetzes verfehlt alle seine Ziele und fällt sogar hinter das geltende Recht zurück - dann sollte der Gesetzgeber das Vorhaben besser lassen“, erklärten übereinstimmend Wolfgang Meyer, Präsident von mofair, des Verbandes der privaten Personenverkehrsunternehmen, und Torsten Sewerin, Vorstandsvorsitzender der im Netzwerk Europäischer Eisenbahnen zusammengeschlossenen Güterverkehrsunternehmen, heute auf einer Pressekonferenz in Berlin.

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Die im Netzwerk Privatbahnen zusammengeschlossenen Eisenbahnen nehmen das Problem des durch den Schienengüterverkehr verursachten Lärms sehr ernst. Die gesamte Branche ist hier gefordert, in diesem Bereich tätig zu werden und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und umzusetzen, um die Akzeptanz des umweltfreundlichen Schienengüterverkehrs in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden.

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Die DB AG hat sich der Bundesnetzagentur gegenüber verpflichtet, ab Dezember die umstrittenen "Regionalfaktoren" nicht mehr zu erheben, dies wurde am Donnerstag mitgeteilt. Bislang verlangte die DB AG die Zuschläge im Personenverkehr vor allem auf schwächer genutzten Regionalstrecken im ländlichen Gebiet zusätzlich zu den eigentlichen Trassenpreisen. Diese konnten sich dadurch teilweise verdoppeln. Zwar wurden diese Zuschläge sowohl von den Verkehrsunternehmen der DB als auch von privaten Wettbewerbern erhoben - die privaten Verkehrsunternehmen waren jedoch überproportional häufig betroffen. Die Bundesnetzagentur hat die "Regionalfaktoren" daher als intransparent und diskriminierend für unwirksam erklärt. Dies dürfte für die betroffenen Verkehrsunternehmen im Jahr 2012 eine Entlastung von etwa 100 Millionen Euro bedeuten. (Zur Pressemeldung der Bundesnetzagentur).

Weist die von der DB Netz AG einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellte Trasse Mängel auf, so verringert sich - wie bei jedem Mietvertrag - der Entgeltanspruch (sog. “Minderung”). So offensichtlich diese Erkenntnis auch ist, erst mit Wirkung zum 13. Dezember 2009 hat die DB Netz AG Regelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen, die dies angemessen berücksichtigen. Vorausgegangen war eine entsprechende Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 6. April 2009.

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Mit Urteil vom 22.09.2009 stärkt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechte von Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber der vielfach kritisierten Preispolitik der DB Netz AG. Die zweite Instanz bestätigt: Zu Unrecht vereinnahmte Zahlungen müssen dem EVU zurück gezahlt werden, und zwar mitsamt "Sparzinsen" von 3 % p.a., ohne dass das betroffene EVU darlegen müsste, wie die DB AG das Geld im fraglichen Zeitraum verwendet hat.

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(VG Köln, Az.: 18 L 637/09, Beschluss vom 16. Juni 2009) Den zugangsberechtigten EVU steht nach Ansicht des VG Köln grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Minderungsanspruch gegen den Netzbetreiber zu.

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Ausweislich der Bilanz der DB AG hat sich die Eisenbahninfrastruktur zur Cash Cow des Konzerns entwickelt. Das war nur möglich, weil die Nutzungsentgelte laufend erhöht worden sind und zwar stets über der Inflationsrate. Begründung des DB AG: Auch mit der Infrastruktur müsse eine Kapitalverzinsung verdient werden. Dieses Argument wird nun von Netzwerk Privatbahnen auf den Prüfstand gestellt. Ergebnis: Die Trassenentgelte könnten um ca. 10 %, die Stationsentgelte um ca. 20 % gesenkt werden.

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Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 6.4.2009 die DB Netz AG angewiesen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Minderung der Entgelte zu gewähren, wenn die Eisenbahninfrastruktur Mängel aufweist und sie die versprochenen Leistungen nicht erbracht hat.

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Pressemitteilung BNetzA vom 6. April 2009 - Die BNetzA bestätigt: Die SNB liegen weit entfernt vom Gewährleistungsrecht des BGB und vom Antidiskriminierungsgedanken des AEG. Das soll jetzt korrigiert werden. Netzwerk Privatbahnen arbeitet seit Jahren an diesem Thema und hat auch jetzt der BNetzA zugearbeitet, speziell durch juristische Ausarbeitungen unserer Rechtsanwälte Orth Kluth, Berlin, die von NP beauftragt worden sind. Nun muss wohl erstmalig in den SNB beschrieben werden, welche Qualität der Infrastrukturbetreiber eigentlich bereitstellen muss. Auf Umwegen das Minderungsrecht kommen wir also zur Definition dessen, was DB Netz ihren Nutzern schuldet.

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Darstellung der Preise der DB Netz AG nebst Wertung für ein mittelständisches privates EVU.

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Präsentation von Prof. Dr. Christian Böttger. - Fazit: Wettbewerb als Erfolgsmodell um günstigere Trassenpreise zu erreichen. Die DB AG betrachtet die Eisenbahninfrastruktur als Cash Cow – wenig Invest, Preiserhöhungen – zur Finanzierung internationaler Geschäfte. Benötigt wird eine zügige Begrenzung der Infrastrukturentgelte durch klaren Regulierungsrahmen. Weiter erforderlich bessere Regelungen zur Sicherung des Zustandes der Infrastruktur / Verhinderung von Mittelabfluß.

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Schriftsatz von Orth Kluth Rechtsanwälte im Nahmen von Netzwerk Privatbahnen an die Bundesnetzagentur mit der Anregung, gemäß § 14f Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 AEG der DB Netz AG aufzugeben, die Schienennetz-Benutzungsbedingungen („SNB“) gemäß den Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung neu zu gestalten

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(Artikel in BahnReport 4/2008). Es wird hier - aus Sicht der Wettbewerbsbahnen (Güterbahnen) - die Ausgangssituation nach Inkrafttreten der SNB 2008 dargestellt. Netzwerk Privatbahnen erläutert, welche Gründe es bewogen hat, mit Hilfe der Zivilgerichte die Notbremse zu ziehen.

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Es wird höchste Zeit, dass die Trassenpreise für die Benutzung der Schieneninfrastruktur gesenkt werden und dem undurchsichtigen Verschiebebahnhof der Kostenverrechnung zwischen den Verkehrsparten der DB AG ein Riegel vorgeschoben wird

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Netzwerk Privatbahnen erwirkt einstweilige Verfügung &ndash Entscheidung des LG Frankfurt v. 16.11.2007

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Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt a.M. gegen die DB Netz AG auf Unterlassung (Anreizsystem)

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Die Wettbewerbsbahnen beantragen sofortige Außerkraftsetzung des Performance Regimes (=Anreizsystem) wegen diverser Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. NP beschreitet den Zivilrechtsweg, weil die Regulierungsbehörde mit ihren eisenbahnrechtlichen Beanstandungen durch die DB Netz AG auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgebremst wurde.

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Erste praktische Erfahrungen mit dem Anreizsystem (Folien)

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Dienstanweisung an Fahrdienstleiter betreffend die Abrechnung von Verspätungsminuten nach § 21(1) EIBV.

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Landgericht Berlin verurteilt DB Netz zur Rückzahlung überzahlter Trassenkosten an Privatbahn

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