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09. November 2009
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Regulierung -
Trassenentgelt
Mit Urteil vom 22.09.2009 stärkt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechte von Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber der vielfach kritisierten Preispolitik der DB Netz AG. Die zweite Instanz bestätigt: Zu Unrecht vereinnahmte Zahlungen müssen dem EVU zurück gezahlt werden, und zwar mitsamt "Sparzinsen" von 3 % p.a., ohne dass das betroffene EVU darlegen müsste, wie die DB AG das Geld im fraglichen Zeitraum verwendet hat.
Bisher wurden z.B. die zum Fahrplanwechsel 2004/2005 eingeführten Sondertrassenzuschläge und die zum Fahrplanwechsel 2007/2008 eingeführten 2,5-fachen Stornierungsentgelterhöhungen von Gerichten für unwirksam erklärt. So sollten die Sondertrassenzuschläge in Höhe von 10 % des Trassengrundpreises nach dem Willen der DB Netz AG für diejenigen Trassen gezahlt werden, die nicht für den Jahresfahrplan angemeldet und höchstens 30-mal im Fahrplanjahr genutzt wurden. Diese Regelung wurde in eisenbahnrechtlicher Hinsicht als diskriminierend eingestuft, da sie kleinere Eisenbahnverkehrsunternehmen benachteilige. Die Stornierungsentgelterhöhung wurde als einseitige unbillige AGB-Klausel gewertet, denn eine sachliche Rechtfertigung für die 2,5-fache Preiserhöhung konnte durch die DB Netz AG nicht dargelegt werden.
Eisenbahnverkehrsunternehmen können Beträge zurückfordern, die sie aufgrund unwirksamer Bestimmungen an DB Netz AG gezahlt haben. Offen war bisher jedoch, ob neben den zu Unrecht erlangten Beträgen auch die mit den Beträgen erwirtschafteten Nutzungen („Sparzinsen“) herauszugeben sind. Im vorliegenden Fall klagte ein international tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Rückzahlung von Sondertrassenzuschlägen und verlangte zugleich von der DB Netz AG die gezogenen Nutzungen heraus. Die Klägerin argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass ein großes Wirtschaftsunternehmen wie die DB Netz AG Geldsummen über einen längeren Zeitraum verzinst anlege oder schuldentilgend einsetze. Jedenfalls entstehe der DB Netz AG ein Zinsvorteil.
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte mit Urteil vom 09.04.2009 die Auffassung der Klägerin. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass sich über einen längeren Zeitraum einbehaltene hohe Geldbeträge nicht in tatsächlichem wirtschaftlichem Nutzen niederschlagen und von der DB Netz AG weder zinsbringend noch schuldentilgend eingesetzt würden. „Dies wäre“ so das Landgericht in seiner Entscheidungsbegründung „lediglich denkbar, wenn sich die Beklagte (DB Netz AG) den Betrag bildlich gesprochen „bar ausgezahlt unters Kopfkissen gelegt“ hätte.“ Das für die Praxis Bemerkenswerte hierbei: Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hatte nicht darzulegen, wie die DB Netz AG die von ihr vereinnahmten Beträge tatsächlich verwendet hatte. Auch auf die Frage, ob die DB Netz AG im betreffenden Geschäftsjahr Gewinn oder Verlust ausgewiesen hatte, kam es nicht an. Das Gericht ging davon aus, dass ohne nähere Darlegung ein Zinsvorteil in Höhe von 3 % p.a. pro Jahr anzunehmen sei. Dieser sei zu vermuten. Die DB Netz AG habe diesen Vorteil für den gesamten Zeitraum herauszugeben, in dem sie die zu Unrecht gezahlte Hauptsumme behielt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss sich in zweiter Instanz der Auffassung des Landgerichts an. Durch diese rechtskräftigen Entscheidungen ist privaten Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit eröffnet, über zu Unrecht vereinnahmte Zahlungen hinaus auch die aus den vereinnahmten Beträgen zu ziehenden Nutzungen von der DB Netz AG zu verlangen, ohne diese konkret darlegen zu müssen.
Klaus-Peter Langenkamp
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
TIGGES Rechtsanwälte
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